Der
Nachlass Nietzsches und das Urhebergesetz
A. Einleitung
Ziel des Projekts HyperNietzsche
ist es, die Forschung über Nietzsche zu verbessern
und zu erleichtern.
I. Dazu sollen zum einem Beiträge über
Nietzsche von zeitgenössischen Wissenschaftlern
im Internet zugänglich gemacht werden, also philosophische
und philologische Kommentierungen und Aufsätze
über die Werke Nietzsches sowie auch Transkriptionen
seiner handschriftlichen Aufzeichnungen und die Rekonstruktion
der genetischen Entstehung verschiedener seiner Texte
und Aufzeichnungen.
Heute Nachmittag wird mein französischer Kollege
Phillippe Chevet über das rechtliche Verhältnis
der Verfasser der wissenschaftlichen Beiträge
zu HyperNietzsche und zu den Benutzern der Internetseiten
informieren. Ohne seinem Vortrag vorgreifen zu wollen,
möchte ich schon einmal so viel verraten.
Er hat hierfür Lizenzverträge entwickelt,
wonach die Verfasser die Nutzungsrechte an ihren Beiträgen
an HyperNietzsche kostenfrei übertragen. HyperNietzsche
wird durch diese Rechtsübertragung dazu berechtigt,
die Beiträge zu ausschließlich wissenschaftlichen
Zwecken auf seiner Internet-Domaine wieder zu geben.
Weiterhin ist HyperNietzsche berechtigt, den Benutzern
seiner Internetseite das Recht einzuräumen, ihrerseits
die Beiträge zu wissenschaftlichen Zwecken zu
vervielfältigen.
II. Darüber hinaus ist beabsichtigt, nicht
nur wissenschaftliche Beiträge zu den Werken
Nietzsches im Internet zugänglich zu machen,
sondern auch die Werke Nietzsches selbst einschließlich
seiner Manuskripte, Briefe und biographische Dokumente.
Über die rechtlichen Probleme, die sich hieraus
ergeben können, möchte ich nun hier Stellung
nehmen. Ich werde darstellen, ob an den Werken Nietzsches
zum jetzigen Zeitpunkt ein Urheberrecht der rechtmäßigen
Erben des Nachlasses Nietzsches oder etwa anderweitige
verwandte Schutzrechte nach dem Urhebergesetz bestehen.
Anschließend gehe ich auf weitere rechtliche
und praktische Probleme ein, die der Realisierung
des Projekts HyperNietzsche entgegen stehen und wie
diese gelöst werden könnten.
B. Urhebergesetz und der Nachlass Nietzsches
I. In Betracht kommt ein Schutz der Werke Nietzsches
durch das Urheberrecht.
1. Kreis der geschützten
Werke
Die Urheberrechtsordnung regelt
die Rechtsverhältnisse an Werken der Literatur,
der Wissenschaft und der Kunst. Sie schützt
das Schaffen der Urheber, indem sie an die Ergebnisse
des Schaffens anknüpft: Gegenstand des Urheberrechts
sind Werke, wie Sprachwerke (worunter Nietzsches
Werke zu zählen sind), aber auch pantomimische
Werke, Musikwerke, Werke der bildenden Künste,
Programme für Datenverarbeitung, Lichtbildwerke,
Filmwerke und Darstellungen wissenschaftlicher und
technischer Art sowie Sammelwerke (wie z.B. Editionen)
und Bearbeitungen.
2. Voraussetzungen des Schutzes
Aber nicht jedes beliebige
der eben genannten Werke wird durch das Urheberrecht
geschützt. Es muss sich um dafür eine
persönliche, individuelle Schöpfung handeln.
Es muss eine Aussage oder eine Botschaft im Bereich
der Gedanken- und Gefühlswelt zum Ausdruck
bringen und bereits sinnlich wahrnehmbar sein. Zentrales
Kriterium ist hierbei die Individualität der
Schöpfung, d.h. es muss sich von der nicht
geschützten Masse des Alltäglichen abheben.
Dabei können Sie besser als ich beurteilen,
dass dies bei Nietzsches Werken der Fall ist.
In den Schutzbereich des Urheberrechts fallen nicht
nur vollendete Werke. Unter den Schutzbereich können
auch Zwischenstufen wie Skizzen und Entwürfen
fallen[1]. In Betracht
kommt daher auch ein Schutz derjenigen Manuskripte
Nietzsches, die er später nochmals überarbeitet
und geändert hatte.
3. Exkurs: Briefe Nietzsches
Im diesem Zusammenhang möchte
ich einen kurzen Exkurs zur Schutzfähigkeit
von Briefen machen. Briefe Nietzsches waren nämlich
bereits Gegenstand einer Reichsgerichtlichen Entscheidung
aus dem Jahre 1908 (RGZ 69, 404):
Grundsätzlich besteht kein Urheberrechtschutz
bei gewöhnlichen Briefen, die sich auf Mitteilungen
persönlicher und alltäglicher Art beschränken.
So hat das RG die Richard-Wagner-Briefe NICHT für
schutzwürdig befunden.
Bei Nietzsches Briefen hat das RG dagegen eine besondere
schöpferische Leistung und damit den Schutz
des Urheberechts bejaht. Denn seine Briefe seien
von literarischer Bedeutung. Die literarische Bedeutung
beruhe "auf einem originalen Gedankeninhalte"
oder auch "auf der künstlerischen Formgebung,
die auch bloßen Vertrauensbriefen ohne originalen
Gedankeninhalt vermöge der besonderen Anmut
und kraft des Stiles einen ästhetischen Reiz
und literarischen Wert verleiht".
4. Wirkungen des Urheberrechtsschutzes
Das Gesetz die Rechte der Urheber
in das Urheberpersönlichkeitsrecht, die Verwertungsrechte
und die sonstigen Rechte.
a) Urheberpersönlichkeitsrecht
Das Urheberpersönlichkeitsrecht dient vorwiegend
dem Schutz ideeller Interessen. In seinem Kern
ist das Urheberpersönlichkeitsrecht grundsätzlich
nicht übertragbar und unverzichtbar.
Zu seinen wichtigsten Ausstrahlungen zählen:
- das Veröffentlichungsrecht, wonach der
Urheber das Recht hat zu bestimmen, ob und wie
sein Werk zum ersten Mal zu veröffentlichen
ist.
- das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft,
d.h. er kann sich gegen eine Bestreitung und Anmaßung
der Urheberschaft durch andere erwehren und hat
darüber hinaus Recht, die Angabe seines Namens
bei jeder Nutzung seines Werkes zu verlangen.
- das Recht zum Verbot der Entstellung des Werkes:
Er kann verbieten, dass sein Werk entstellt oder
sonst beeinträchtigt wird, wenn durch die
Veränderung die geistigen und persönlichen
Interessen des Urhebers beeinträchtigt werden
können (z.B. bei einem Plagiat).
b) Verwertungsrechte
Die Verwertungsrechte sichern dem Urheber über
den ideellen Schutz hinaus die wirtschaftliche
Nutzung des Werkes und Bearbeitungen seines Werkes.
Zu den Verwertungsrechten rechnet das Urhebergesetz
die Rechte zur Verwertung des Werkes in körperlicher
Form, beispielsweise das Recht, das Werk zu vervielfältigen,
zu verbreiten oder auszustellen, sowie die Rechte
zur öffentlichen Wiedergabe des Werkes in
unkörperlicher Form, zum Beispiel die öffentliche
Wiedergabe im Radio, Fernsehen oder auch Internet.
Betroffen von dem Projekt HyperNietzsche könnten
also insbesondere die Verwertungsrechte sein.
Die Verwertungsrechte sind vererblich und der
Urheber kann die Nutzung dieser Verwertungsrechte
- im Gegensatz zum Urheberpersönlichkeitsrecht
- auf Dritte übertragen.
Er kann die Nutzungsrechte in der Weise übertragen,
dass der Dritte ausschließlich zur Nutzung
des Werkes berechtigt ist. Es handelt sich dann
um eine sogenannte ausschließliche Lizenz.
Möglich ist aber auch, dass der Urheber dem
Dritten nur eine sogenannte einfache Lizenz einräumt.
Neben dem Dritten ist der Urheber dann weiterhin
selbst zur Nutzung seines Werkes berecht und kann
weitere Lizenzen an Dritte erteilen.
.
c) sonstige Rechte
Zu den sonstigen Rechten des Urhebers zählt
zum Beispiel die Vergütungspflicht für
Vervielfältigungen im Wege der Ablichtung.
Hier hat der Urheber Anspruch auf Zahlung einer
Vergütung gegen den Hersteller von Kopiergeräten
oder anderen Geräten, die zur Vervielfältigung
von geschützten Werken bestimmt sind.
Er hat aber auch gegen den Betreiber dieser Kopiergeräte
einen Anspruch auf angemessene Vergütung,
wenn diese in zum Beispiel in Forschungseinrichtungen
oder öffentlichen Bibliotheken betrieben
werden. Die Vergütung beträgt dabei
für jede DIN-A4-Seite 0,02 DM, falls mehrfarbige
Ablichtungen hergestellt werden können, das
doppelte.
5. Einschränkungen des Urheberrechts
Das Urheberrecht besteht jedoch
nicht uneingeschränkt. Wie alle Privatrechte,
sind auch Urheberrechte sozial gebundene Rechte.
Sie unterliegen Einschränkungen zugunsten der
Allgemeinheit.
So ist insbesondere die Anfertigung einzelner Vervielfältigungsstücke
ohne Zustimmung des Urhebers zum privaten und sonstigen
eigenen Gebrauch gestattet. Begünstigt ist
davon auch der eigene wissenschaftliche Gebrauch,
allerdings nicht die Verbreitung und öffentliche
Wiedergabe der Werke - wie von HyperNietzsche beabsichtigt.
6.
Schutzdauer
Die bedeutsamste Beschränkung,
die dem Urheberrecht auferlegt ist, ist die zeitliche
Begrenzung des Schutzes.
a) Nach dem heutigen
Urhebergesetz gilt in Deutschland eine 70jaehrige
Schutzfrist. Diese Frist beginnt mit Ablauf des
Jahres, in dem der Urheber gestorben ist. Bis
1934 galt eine 30-jaehrige Schutzfrist und dann
eine 50-jährige bis zur Einführung der
heutigen 70-jaehrigen Schutzfrist.
Eine Unterscheidung bei Ablauf der Schutzfrist
zwischen bereits veröffentlichten und unveröffentlichten
Werken gibt es nicht. Die Schutzdauer besteht
nach heutigem Recht einheitlich für alle
Werke, gleichgültig, ob sie veröffentlicht
wurden oder nicht.
Demgegenüber hatte das Gesetz betreffend
das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst
von 1901 (LUG) noch ein ewiges Urheberrecht an
unveröffentlichten Werken gekannt. Die Schutzfristen
endeten stets erst 10 Jahre nach der Erstveröffentlichung.
Mit Inkrafttreten des heutigen Urheberrechts ist
diese Bestimmung nicht mehr anwendbar. Es gilt
damit die 70-jaehrige Schutzfrist nach Tod des
Urhebers.
Die Schutzfristen bezüglich der veröffentlichten
sowie unveröffentlichten Werke Nietzsches
sind damit längst abgelaufen.
b) Begründet wird die zeitliche Befristung
des Urheberrechts vor allem mit dessen persönlichkeitsrechtlichen
Bestandteil. Der direkte Bezug zur Person des
Urhebers bewirkt, dass nach dem Tod der Bezugsperson
notwendigerweise auch deren Interessen nicht ewig
fortbestehen können[2].
Als weitere Begründung wird angeführt,
dass die Werke der Literatur, der Wissenschaft
und der Kunst die Bestimmung in sich tragen, auf
Dauer „gemeinfrei“ zu werden[3].
Dies bedeutet, dass das Werk im allgemeinen Interesse
zugunsten der Allgemeinheit benutzt werden soll.
Der Schutz soll daher nur bestehen, solange noch
mit Rechtsnachfolgern des Urhebers zu rechnen
ist, die seiner Person nahe stehen und denen daher
sowohl die wirtschaftliche Verwertung sowie die
Wahrung der ideellen Interessen zu belassen sind.
7.
Wirkungen des Ablaufs der Schutzfrist
Nach Ablauf der Schutzfrist
sind die Werke "gemeinfrei", sozusagen
"vogelfrei". Sie werden zum Allgemeingut.
Jedermann darf diese Werke vervielfältigen,
verbreiten, öffentlich wiedergeben, bearbeiten
oder sonst ändern, ohne dass er die Zustimmung
des Urhebers bzw. seiner Rechtsnachfolger einholen
muss. Auch eine Vergütung einschließlich
der obligatorischen Vergütung bei Ablichten
muss hierfür an den Urheber nicht mehr gezahlt
werden.
Auch vom Urheberpersönlichkeitsrecht bleibt
kein Recht mehr übrig. Die Urhebererben können
insbesondere nicht mehr bestimmen, ob ein bisher
unveröffentlichtes Werk aus dem Nachlass der
Öffentlichkeit vorenthalten werden soll.
Mit Ablauf der Schutzfrist steht der Vervielfältigung
und öffentlichen Wiedergabe der Originalwerke
Nietzsches im Internet aus urheberrechtlicher Sicht
damit nichts mehr im Wege.
II. Leistungsschutzrecht
nach § 71 UrhG.
Zu beachten ist jedoch, dass
an gemeinfreien Werken, da kein Urheberrecht mehr
existiert, ein sog. Leistungsschutzrecht
nach dem Urhebergesetz bestehen kann.
Dieses Schutzrecht steht nicht dem Urheber oder
seinen Erben zu – deshalb wird es auch nicht
zu den eigentlichen Urheberrechten gezählt
– sondern ausschließlich demjenigen,
der das gemeinfreie, nachgelassene Werk nach Ablauf
der Urheberrechte erstmals erscheinen lässt
oder erstmals öffentlich wiedergibt. Dieses
Schutzrecht soll zur Belohnung dafür dienen,
dass mit dem Angebot von Vervielfältigungsstücken
an die Öffentlichkeit der Allgemeinheit ein
bleibender Besitz an den Werken gesichert wird.
Aufgrund dieses Schutzrechtes erhält der erstmalige
Herausgeber der Werke alle - wie oben bereits vorgestellten
- vermögensrechtlichen Befugnisse und damit
die Verwertungsrechte des Urhebers. Ein dem Urheberpersönlichkeitsrecht
vergleichbares Recht entsteht dagegen nicht.
Die Schutzdauer ist erheblich kürzer als die
des Urheberrechts. Sie beträgt lediglich 25
Jahre ab Erscheinen oder der öffentlichen Wiedergabe.
III. Zwischenergebnis
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten,
dass an den Originalwerken Nietzsches nach dem Urhebergesetz
allenfalls ein Leistungsschutzrecht des erstmaligen
Herausgebers bestimmter Werke bestehen kann. Ein
Urheberrecht der Erben besteht nicht mehr.
C. Weitere rechtliche und praktische Aspekte hinsichtlich
der Nutzung von Nietzsches Werke
Dem Projekt HyperNietzsche stehen
allerdings anderweitige praktische und rechtliche
Probleme im Wege. HyperNietzsche kann sich trotz Ablauf
der Urheberrechte nicht ungehindert freien Zugang
zu den Originalwerken verschaffen, um diese dann zu
vervielfältigen und im Internet wieder zu geben.
Der Großteil der Werke Nietzsches befindet sich
im Eigentum und Besitz des Goethe Schiller Archivs
in Weimar.
1. Bedingungen des Goethe
und Schiller Archivs zur Nutzung
Nach der jetzigen Praxis des
Goethe und Schiller Archivs haben Wissenschaftler
zwar zu den Manuskripten Nietzsches grundsätzlich
freier Zugang. Denn das Archiv ist eine öffentlich
rechtliche Einrichtung, die sich zur Aufgabe gemacht
hat, Nietzsches Werke dem nationalen und internationalen
Publikum zugänglich zu machen.
Allerdings ist für die Wissenschaftler die
eigene Vervielfältigung der Originalwerke im
Archiv nicht gestattet. Möglich ist dagegen
eine gebührenpflichtige Bestellung von Kopien,
Mikrofilmen, Ausdrucke gescannter Seiten etc. über
die interne Fotothek des Archivs. Die Kopien dürfen
jedoch ohne die Zustimmung des Archivs nicht an
andere Personen weitergegeben werden.
Ist eine Reproduktion und Veröffentlichung
von Manuskripten oder deren Kopie beabsichtigt,
muss eine Reproduktionsgenehmigung des Archivs eingeholt
werden. Hierfür werden Reproduktionsgebühren
verlangt. Pro abgebildeter Seite im Internet muss
danach eine Gebühr von ? 50,- gezahlt werden[4].
Dem Projekt HyperNietzsche, das aus öffentlichen
Geldern finanziert wird, wäre die Bezahlung
derart hoher Reproduktionsgebühren nicht möglich.
2. Mögliche Rechtfertigung dieser Gebühren
a) Diese Gebühr
kann sich nicht als Vergütung für Nutzungsrechte
an den Urheberrechten der Originalwerke rechtfertigen.
Denn diese existieren nicht mehr. Für gemeinfreie
Werke ist keine Nutzungsvergütung mehr zu
zahlen.
b) Durch Abfotografieren der Originalmanuskripte
könnte ein neues Urheberrecht oder ein sonstiges
Leistungsrecht des Fotografen entstehen. Dann
könnte der Fotograf für die Verwertung
seiner Fotografien eine Vergütung verlangen.
Ein Urheberrecht besteht nur dann, wenn bei der
Aufnahme der Fotos eine eigene künstlerische,
individuelle Leistung erbracht wird. Es handelt
sich dann um ein Lichtbildwerk im Sinne des Urheberrechts.
Dies kann bei bloßen Abfotografieren kaum
bejaht werden.
Weiterhin schützt das Urhebergesetz auch
Lichtbilder, die den hohen Anforderungen einer
geistigen, individuellen Schöpfung nicht
entsprechen. Damit handelt es sich nicht um ein
Urheberrecht, sondern um ein sonstiges Schutzrecht.
Unabdingbare Voraussetzung ist hierfür, dass
ein Mindestmaß an persönlicher Leistung
erbracht wird[5].
Die nicht mehr schutzfähige Untergrenze bildet
aber nach allgemeiner Meinung die Reproduktionsfotographie,
bei der lediglich eine zweidimensionale Bild-
oder Textvorlage mechanisch durch Foto-, Mikro,
oder elektrostatische Kopie vervielfältigt
wird[6]. Andernfalls
könnte durch das reine Abfotografieren der
Lichtbildschutz auf unbestimmte Zeit verlängert
werden.
Ob es sich bei den Fotografien der Fotothek um
die nicht mehr schutzfähige Reproduktionsfotografie
handelt, oder ob ein Lichtbildschutz aufgrund
einer individuellen Gestaltungsmöglichkeit
des Fotografen besteht, kann von hier aus nicht
beurteilt werden. Falls der Lichtbildsschutz eingreift,
würde dieser 50 Jahre ab Erscheinen des Lichtbildes
dauern. Innerhalb dieser Zeit könnte der
Fotograf Entgelte für die Nutzung seiner
Lichtbilder verlangen, muss dies aber nicht. Ist
der Lichtbildschutz hingegen zu verneinen, kann
für die Nutzung aus urhebergesetzlichen Gesichtspunkten
auch keine Gebühr verlangt werden.
c) In archivrechtlichen Regelungen lässt
sich eine Grundlage für die hohe Reproduktionsgebühr
für eine Veröffentlichung der Werke
zu wissenschaftlichen Zwecken im Internet nicht
finden.
Nach der maßgeblichen Thüringer Verwaltungskostenordnung
des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung
und Kunst vom 31.07.2001 müssen Kosten für
Auslagen, die den Archiven bei der Bearbeitung
von Reproduktionsaufträgen entstehen, erstattet
werden. Eine darüber hinaus gehende Gebühr
für die Wiedergabe von Archivgut, zum Beispiel
wie im vorliegenden Fall im Internet, sieht die
Kostenordnung nur bei gewerblicher Nutzung vor.
Für eine Nutzung für rein wissenschaftliche
Zwecke, wie durch HyperNietzsche vorgesehen, sind
keine Gebühren festgelegt.
d) Fraglich ist, ob allein aus den Eigentümerrechten
die derart hohe Gebühr gerechtfertigt werden
kann. Dagegen spricht, dass dadurch der Unterschied
zwischen Urheber- und Eigentümerrechten verwischen
werden würde. Die Zubilligung einer solchen
Reproduktionsgebühr würde praktisch
auf die ewige Verlängerung des Urheberrechts
mit seinen Nutzungsrechten hinauslaufen. Dies
war vom Gesetzgeber im Interesse der Allgemeinheit
gerade nicht bezweckt. Die zunächst geschützten
Werke sollten nach Ablauf einer bestimmten Frist
für die Allgemeinheit zugänglich sein[7].
Aber selbst wenn man dem Eigentümer das Recht
zusprechen würde, seine Sachen kraft seines
Eigentums gewerblich zu verwerten, würde
dieses Recht des Archivs durch das Projekt HyperNietzsche
nicht beeinträchtigt. Das Archiv hätte
immer noch das Recht zur gewerblichen Nutzung
der Werke, HyperNietzsche lediglich das Recht
zur wissenschaftlichen Nutzung.
e) Außerdem widersprechen die hohen
Reproduktionsgebühren, die praktisch die
weltweite Verbreitung der Werke Nietzsches im
Internet verhindern, meiner Ansicht nach dem Selbstverständnis
der Stiftung Weimarer Klassik. Laut ihrer Satzung
hat sie sich folgendes zur Aufgabe gesetzt:
"Die Stiftung versteht ihre Aufgabe nicht
als bloßes Besitzen, Sammeln und Erhalten.
Angesichts der großen Konflikte der Gegenwart,
wie sie seit jeher von "Weimarer Weltbewohnern"
reflektiert wurden, hat sie auch die Aufgabe,
das hier Gedachte und Geschaffene in Ausstellungen
und Tagungen und anderen Veranstaltungsformen
sowie durch entsprechende Publikationen einem
nationalen und internationalem Publikum aufzuschließen."
Was könnte zur Verwirklichung dieser Aufgabe
geeigneter sein, als die Verbreitung der Werke
Nietzsches im Internet?
Auch Karl-Heintz Hahn, ehemaliger Direktor des
Goethe-Schiller-Archivs hat – bereits zur
Zeiten der DDR - die uneingeschränkte Bereitstellung
archivarischen Dokumentationsgutes für die
Forschung, sofern sich für die Handhabe sich
nicht Schaden für das eigene Land ergeben
kann, als internationale Verpflichtung verstanden[8].
Das Projekt HyperNietzsche möchte gerade
dieser Verpflichtung nachkommen, indem erstmals
in der Literaturwissenschaft die umfassende Bereitstellung
von Originaltexten im Internet ermöglicht
werden soll. Sowohl das Goethe und Schiller Archiv
als auch das Projekt HyperNietzsche verfolgen
damit die gleichen Interessen.
HyperNietzsche strebt es daher im Interesse der
verbesserten Forschung an, eine einvernehmliche
Regelung mit dem Goethe und Schiller Archivs zur
Nutzung der Werke zu treffen.
D. Mögliche Lösung des – scheinbaren
- Konfliktes
Vorschlag von HyperNietzsche:
1. Das Goethe und Schiller
Archiv gestattet es den Mitarbeitern des Projekts
HyperNietzsche, die von den Archiven angefertigten
Reproduktionen zu wissenschaftlichen Zwecken, einschließlich
Wiedergabe im Internet, kostenfrei zu verwerten
und insbesondere digitalisch zu bearbeiten. HyperNietzsche
wiederum stellt die digitalisierten Aufnahmen der
Werke den Archiven kostenfrei zur Verfügung.
Sollten daran Schutzrechte nach dem Urhebergesetz
bestehen, tritt HyperNietzsche die Nutzungsrechte
hieran, auch zur gewerblichen Nutzung, ebenfalls
kostenfrei an die Archive ab.
2. Eine weitere Möglichkeit wäre, dass
es den Mitarbeitern des Projekts HyperNietzsche
oder einem seiner Vertreter gestattet würde,
von den in den Archiven gelagerten Texten und Manuskripten
Nietzsches selbst Fotografien anzufertigen und zu
digitalisieren. Diese selbst angefertigten Reproduktionen
darf HyperNietzsche dann ohne Zahlung einer weiteren
Gebühr im Internet ausschließlich zu
wissenschaftlichen Zwecken veröffentlichen.
HyperNietzsche wird im Gegenzug den Archiven wiederum
Vervielfältigungsstücke der Fotografien
und digitalen Bearbeitungen und eventuell daran
bestehenden Schutzrechten unentgeltlich zur Verfügung
stellen.
Zu beachten ist hierbei die Regelung nach §
7 der Thüringer Verordnung über die Benutzung
der Staatsarchive, wonach „Benutzer auf Antrag
und auf eigene Kosten Reproduktionen von Archivalien
in den Werkstätten des Archivs herstellen lassen
[können], soweit die Archivalien keinen Schutzfristen
unterliegen und schutzwürdige Belange von Betroffenen
und Dritten nicht berührt werden“.
3. Selbstverständlich wäre im Rahmen einer
einverständlichen Regelung eventuell bestehende
berechtigte Interessen von Verlagen zu berücksichtigen.
Ich wünsche nun allen Beteiligten
bei diesem ehrgeizigen Projekt im Interesse verbesserter
Forschung viel Erfolg.
[1]
Schricker-Loewenheim, Urhebergesetz, 2. Aufl. 1999,
§ 2 Rn. 22
[2] Rehbinder, Urheberrecht,
11. Aufl. 2001, § 8 Rn. 87
[3] Ulmer, Urheber-
und Verlagsrecht, 3. Aufl. 1980, S. 339
[4] www.weimar-klassik.de/fotothek
[5] BGH GRUR 1990,
669, 673
[6] Schricker-Vogel,
Urhebergesetz, 2. Aufl. 1999, § 72 Rn. 22
[7]
vgl. BGHZ 44, 288
[8]
Karl-Heinz Hahn, Das Nietzsche-Archiv, Nietzsche Studien,
18 (1989), S. 18
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