Silke Clausing

Der Nachlass Nietzsches und das Urhebergesetz

A. Einleitung

Ziel des Projekts HyperNietzsche ist es, die Forschung über Nietzsche zu verbessern und zu erleichtern.

I. Dazu sollen zum einem Beiträge über Nietzsche von zeitgenössischen Wissenschaftlern im Internet zugänglich gemacht werden, also philosophische und philologische Kommentierungen und Aufsätze über die Werke Nietzsches sowie auch Transkriptionen seiner handschriftlichen Aufzeichnungen und die Rekonstruktion der genetischen Entstehung verschiedener seiner Texte und Aufzeichnungen.

Heute Nachmittag wird mein französischer Kollege Phillippe Chevet über das rechtliche Verhältnis der Verfasser der wissenschaftlichen Beiträge zu HyperNietzsche und zu den Benutzern der Internetseiten informieren. Ohne seinem Vortrag vorgreifen zu wollen, möchte ich schon einmal so viel verraten.

Er hat hierfür Lizenzverträge entwickelt, wonach die Verfasser die Nutzungsrechte an ihren Beiträgen an HyperNietzsche kostenfrei übertragen. HyperNietzsche wird durch diese Rechtsübertragung dazu berechtigt, die Beiträge zu ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken auf seiner Internet-Domaine wieder zu geben. Weiterhin ist HyperNietzsche berechtigt, den Benutzern seiner Internetseite das Recht einzuräumen, ihrerseits die Beiträge zu wissenschaftlichen Zwecken zu vervielfältigen.

II. Darüber hinaus ist beabsichtigt, nicht nur wissenschaftliche Beiträge zu den Werken Nietzsches im Internet zugänglich zu machen, sondern auch die Werke Nietzsches selbst einschließlich seiner Manuskripte, Briefe und biographische Dokumente.

Über die rechtlichen Probleme, die sich hieraus ergeben können, möchte ich nun hier Stellung nehmen. Ich werde darstellen, ob an den Werken Nietzsches zum jetzigen Zeitpunkt ein Urheberrecht der rechtmäßigen Erben des Nachlasses Nietzsches oder etwa anderweitige verwandte Schutzrechte nach dem Urhebergesetz bestehen. Anschließend gehe ich auf weitere rechtliche und praktische Probleme ein, die der Realisierung des Projekts HyperNietzsche entgegen stehen und wie diese gelöst werden könnten.

B. Urhebergesetz und der Nachlass Nietzsches

I. In Betracht kommt ein Schutz der Werke Nietzsches durch das Urheberrecht.

1. Kreis der geschützten Werke

Die Urheberrechtsordnung regelt die Rechtsverhältnisse an Werken der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst. Sie schützt das Schaffen der Urheber, indem sie an die Ergebnisse des Schaffens anknüpft: Gegenstand des Urheberrechts sind Werke, wie Sprachwerke (worunter Nietzsches Werke zu zählen sind), aber auch pantomimische Werke, Musikwerke, Werke der bildenden Künste, Programme für Datenverarbeitung, Lichtbildwerke, Filmwerke und Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art sowie Sammelwerke (wie z.B. Editionen) und Bearbeitungen.

2. Voraussetzungen des Schutzes

Aber nicht jedes beliebige der eben genannten Werke wird durch das Urheberrecht geschützt. Es muss sich um dafür eine persönliche, individuelle Schöpfung handeln. Es muss eine Aussage oder eine Botschaft im Bereich der Gedanken- und Gefühlswelt zum Ausdruck bringen und bereits sinnlich wahrnehmbar sein. Zentrales Kriterium ist hierbei die Individualität der Schöpfung, d.h. es muss sich von der nicht geschützten Masse des Alltäglichen abheben. Dabei können Sie besser als ich beurteilen, dass dies bei Nietzsches Werken der Fall ist.

In den Schutzbereich des Urheberrechts fallen nicht nur vollendete Werke. Unter den Schutzbereich können auch Zwischenstufen wie Skizzen und Entwürfen fallen[1]. In Betracht kommt daher auch ein Schutz derjenigen Manuskripte Nietzsches, die er später nochmals überarbeitet und geändert hatte.

3. Exkurs: Briefe Nietzsches

Im diesem Zusammenhang möchte ich einen kurzen Exkurs zur Schutzfähigkeit von Briefen machen. Briefe Nietzsches waren nämlich bereits Gegenstand einer Reichsgerichtlichen Entscheidung aus dem Jahre 1908 (RGZ 69, 404):

Grundsätzlich besteht kein Urheberrechtschutz bei gewöhnlichen Briefen, die sich auf Mitteilungen persönlicher und alltäglicher Art beschränken. So hat das RG die Richard-Wagner-Briefe NICHT für schutzwürdig befunden.

Bei Nietzsches Briefen hat das RG dagegen eine besondere schöpferische Leistung und damit den Schutz des Urheberechts bejaht. Denn seine Briefe seien von literarischer Bedeutung. Die literarische Bedeutung beruhe "auf einem originalen Gedankeninhalte" oder auch "auf der künstlerischen Formgebung, die auch bloßen Vertrauensbriefen ohne originalen Gedankeninhalt vermöge der besonderen Anmut und kraft des Stiles einen ästhetischen Reiz und literarischen Wert verleiht".

4. Wirkungen des Urheberrechtsschutzes

Das Gesetz die Rechte der Urheber in das Urheberpersönlichkeitsrecht, die Verwertungsrechte und die sonstigen Rechte.

a) Urheberpersönlichkeitsrecht

Das Urheberpersönlichkeitsrecht dient vorwiegend dem Schutz ideeller Interessen. In seinem Kern ist das Urheberpersönlichkeitsrecht grundsätzlich nicht übertragbar und unverzichtbar.

Zu seinen wichtigsten Ausstrahlungen zählen:

- das Veröffentlichungsrecht, wonach der Urheber das Recht hat zu bestimmen, ob und wie sein Werk zum ersten Mal zu veröffentlichen ist.

- das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft, d.h. er kann sich gegen eine Bestreitung und Anmaßung der Urheberschaft durch andere erwehren und hat darüber hinaus Recht, die Angabe seines Namens bei jeder Nutzung seines Werkes zu verlangen.

- das Recht zum Verbot der Entstellung des Werkes: Er kann verbieten, dass sein Werk entstellt oder sonst beeinträchtigt wird, wenn durch die Veränderung die geistigen und persönlichen Interessen des Urhebers beeinträchtigt werden können (z.B. bei einem Plagiat).

b) Verwertungsrechte

Die Verwertungsrechte sichern dem Urheber über den ideellen Schutz hinaus die wirtschaftliche Nutzung des Werkes und Bearbeitungen seines Werkes.

Zu den Verwertungsrechten rechnet das Urhebergesetz die Rechte zur Verwertung des Werkes in körperlicher Form, beispielsweise das Recht, das Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten oder auszustellen, sowie die Rechte zur öffentlichen Wiedergabe des Werkes in unkörperlicher Form, zum Beispiel die öffentliche Wiedergabe im Radio, Fernsehen oder auch Internet.

Betroffen von dem Projekt HyperNietzsche könnten also insbesondere die Verwertungsrechte sein.

Die Verwertungsrechte sind vererblich und der Urheber kann die Nutzung dieser Verwertungsrechte - im Gegensatz zum Urheberpersönlichkeitsrecht - auf Dritte übertragen.

Er kann die Nutzungsrechte in der Weise übertragen, dass der Dritte ausschließlich zur Nutzung des Werkes berechtigt ist. Es handelt sich dann um eine sogenannte ausschließliche Lizenz. Möglich ist aber auch, dass der Urheber dem Dritten nur eine sogenannte einfache Lizenz einräumt. Neben dem Dritten ist der Urheber dann weiterhin selbst zur Nutzung seines Werkes berecht und kann weitere Lizenzen an Dritte erteilen.

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c) sonstige Rechte

Zu den sonstigen Rechten des Urhebers zählt zum Beispiel die Vergütungspflicht für Vervielfältigungen im Wege der Ablichtung.

Hier hat der Urheber Anspruch auf Zahlung einer Vergütung gegen den Hersteller von Kopiergeräten oder anderen Geräten, die zur Vervielfältigung von geschützten Werken bestimmt sind.

Er hat aber auch gegen den Betreiber dieser Kopiergeräte einen Anspruch auf angemessene Vergütung, wenn diese in zum Beispiel in Forschungseinrichtungen oder öffentlichen Bibliotheken betrieben werden. Die Vergütung beträgt dabei für jede DIN-A4-Seite 0,02 DM, falls mehrfarbige Ablichtungen hergestellt werden können, das doppelte.


5. Einschränkungen des Urheberrechts

Das Urheberrecht besteht jedoch nicht uneingeschränkt. Wie alle Privatrechte, sind auch Urheberrechte sozial gebundene Rechte. Sie unterliegen Einschränkungen zugunsten der Allgemeinheit.

So ist insbesondere die Anfertigung einzelner Vervielfältigungsstücke ohne Zustimmung des Urhebers zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch gestattet. Begünstigt ist davon auch der eigene wissenschaftliche Gebrauch, allerdings nicht die Verbreitung und öffentliche Wiedergabe der Werke - wie von HyperNietzsche beabsichtigt.

6. Schutzdauer

Die bedeutsamste Beschränkung, die dem Urheberrecht auferlegt ist, ist die zeitliche Begrenzung des Schutzes.

a) Nach dem heutigen Urhebergesetz gilt in Deutschland eine 70jaehrige Schutzfrist. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Urheber gestorben ist. Bis 1934 galt eine 30-jaehrige Schutzfrist und dann eine 50-jährige bis zur Einführung der heutigen 70-jaehrigen Schutzfrist.

Eine Unterscheidung bei Ablauf der Schutzfrist zwischen bereits veröffentlichten und unveröffentlichten Werken gibt es nicht. Die Schutzdauer besteht nach heutigem Recht einheitlich für alle Werke, gleichgültig, ob sie veröffentlicht wurden oder nicht.

Demgegenüber hatte das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst von 1901 (LUG) noch ein ewiges Urheberrecht an unveröffentlichten Werken gekannt. Die Schutzfristen endeten stets erst 10 Jahre nach der Erstveröffentlichung. Mit Inkrafttreten des heutigen Urheberrechts ist diese Bestimmung nicht mehr anwendbar. Es gilt damit die 70-jaehrige Schutzfrist nach Tod des Urhebers.

Die Schutzfristen bezüglich der veröffentlichten sowie unveröffentlichten Werke Nietzsches sind damit längst abgelaufen.

b) Begründet wird die zeitliche Befristung des Urheberrechts vor allem mit dessen persönlichkeitsrechtlichen Bestandteil. Der direkte Bezug zur Person des Urhebers bewirkt, dass nach dem Tod der Bezugsperson notwendigerweise auch deren Interessen nicht ewig fortbestehen können[2]. Als weitere Begründung wird angeführt, dass die Werke der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst die Bestimmung in sich tragen, auf Dauer „gemeinfrei“ zu werden[3]. Dies bedeutet, dass das Werk im allgemeinen Interesse zugunsten der Allgemeinheit benutzt werden soll.

Der Schutz soll daher nur bestehen, solange noch mit Rechtsnachfolgern des Urhebers zu rechnen ist, die seiner Person nahe stehen und denen daher sowohl die wirtschaftliche Verwertung sowie die Wahrung der ideellen Interessen zu belassen sind.

7. Wirkungen des Ablaufs der Schutzfrist

Nach Ablauf der Schutzfrist sind die Werke "gemeinfrei", sozusagen "vogelfrei". Sie werden zum Allgemeingut. Jedermann darf diese Werke vervielfältigen, verbreiten, öffentlich wiedergeben, bearbeiten oder sonst ändern, ohne dass er die Zustimmung des Urhebers bzw. seiner Rechtsnachfolger einholen muss. Auch eine Vergütung einschließlich der obligatorischen Vergütung bei Ablichten muss hierfür an den Urheber nicht mehr gezahlt werden.

Auch vom Urheberpersönlichkeitsrecht bleibt kein Recht mehr übrig. Die Urhebererben können insbesondere nicht mehr bestimmen, ob ein bisher unveröffentlichtes Werk aus dem Nachlass der Öffentlichkeit vorenthalten werden soll.

Mit Ablauf der Schutzfrist steht der Vervielfältigung und öffentlichen Wiedergabe der Originalwerke Nietzsches im Internet aus urheberrechtlicher Sicht damit nichts mehr im Wege.

II. Leistungsschutzrecht nach § 71 UrhG.

Zu beachten ist jedoch, dass an gemeinfreien Werken, da kein Urheberrecht mehr existiert, ein sog. Leistungsschutzrecht nach dem Urhebergesetz bestehen kann.

Dieses Schutzrecht steht nicht dem Urheber oder seinen Erben zu – deshalb wird es auch nicht zu den eigentlichen Urheberrechten gezählt – sondern ausschließlich demjenigen, der das gemeinfreie, nachgelassene Werk nach Ablauf der Urheberrechte erstmals erscheinen lässt oder erstmals öffentlich wiedergibt. Dieses Schutzrecht soll zur Belohnung dafür dienen, dass mit dem Angebot von Vervielfältigungsstücken an die Öffentlichkeit der Allgemeinheit ein bleibender Besitz an den Werken gesichert wird.

Aufgrund dieses Schutzrechtes erhält der erstmalige Herausgeber der Werke alle - wie oben bereits vorgestellten - vermögensrechtlichen Befugnisse und damit die Verwertungsrechte des Urhebers. Ein dem Urheberpersönlichkeitsrecht vergleichbares Recht entsteht dagegen nicht.

Die Schutzdauer ist erheblich kürzer als die des Urheberrechts. Sie beträgt lediglich 25 Jahre ab Erscheinen oder der öffentlichen Wiedergabe.


III. Zwischenergebnis

Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass an den Originalwerken Nietzsches nach dem Urhebergesetz allenfalls ein Leistungsschutzrecht des erstmaligen Herausgebers bestimmter Werke bestehen kann. Ein Urheberrecht der Erben besteht nicht mehr.

C. Weitere rechtliche und praktische Aspekte hinsichtlich der Nutzung von Nietzsches Werke

Dem Projekt HyperNietzsche stehen allerdings anderweitige praktische und rechtliche Probleme im Wege. HyperNietzsche kann sich trotz Ablauf der Urheberrechte nicht ungehindert freien Zugang zu den Originalwerken verschaffen, um diese dann zu vervielfältigen und im Internet wieder zu geben.

Der Großteil der Werke Nietzsches befindet sich im Eigentum und Besitz des Goethe Schiller Archivs in Weimar.

1. Bedingungen des Goethe und Schiller Archivs zur Nutzung

Nach der jetzigen Praxis des Goethe und Schiller Archivs haben Wissenschaftler zwar zu den Manuskripten Nietzsches grundsätzlich freier Zugang. Denn das Archiv ist eine öffentlich rechtliche Einrichtung, die sich zur Aufgabe gemacht hat, Nietzsches Werke dem nationalen und internationalen Publikum zugänglich zu machen.

Allerdings ist für die Wissenschaftler die eigene Vervielfältigung der Originalwerke im Archiv nicht gestattet. Möglich ist dagegen eine gebührenpflichtige Bestellung von Kopien, Mikrofilmen, Ausdrucke gescannter Seiten etc. über die interne Fotothek des Archivs. Die Kopien dürfen jedoch ohne die Zustimmung des Archivs nicht an andere Personen weitergegeben werden.

Ist eine Reproduktion und Veröffentlichung von Manuskripten oder deren Kopie beabsichtigt, muss eine Reproduktionsgenehmigung des Archivs eingeholt werden. Hierfür werden Reproduktionsgebühren verlangt. Pro abgebildeter Seite im Internet muss danach eine Gebühr von ? 50,- gezahlt werden[4]. Dem Projekt HyperNietzsche, das aus öffentlichen Geldern finanziert wird, wäre die Bezahlung derart hoher Reproduktionsgebühren nicht möglich.

2. Mögliche Rechtfertigung dieser Gebühren

a) Diese Gebühr kann sich nicht als Vergütung für Nutzungsrechte an den Urheberrechten der Originalwerke rechtfertigen. Denn diese existieren nicht mehr. Für gemeinfreie Werke ist keine Nutzungsvergütung mehr zu zahlen.

b) Durch Abfotografieren der Originalmanuskripte könnte ein neues Urheberrecht oder ein sonstiges Leistungsrecht des Fotografen entstehen. Dann könnte der Fotograf für die Verwertung seiner Fotografien eine Vergütung verlangen.

Ein Urheberrecht besteht nur dann, wenn bei der Aufnahme der Fotos eine eigene künstlerische, individuelle Leistung erbracht wird. Es handelt sich dann um ein Lichtbildwerk im Sinne des Urheberrechts. Dies kann bei bloßen Abfotografieren kaum bejaht werden.

Weiterhin schützt das Urhebergesetz auch Lichtbilder, die den hohen Anforderungen einer geistigen, individuellen Schöpfung nicht entsprechen. Damit handelt es sich nicht um ein Urheberrecht, sondern um ein sonstiges Schutzrecht.

Unabdingbare Voraussetzung ist hierfür, dass ein Mindestmaß an persönlicher Leistung erbracht wird[5]. Die nicht mehr schutzfähige Untergrenze bildet aber nach allgemeiner Meinung die Reproduktionsfotographie, bei der lediglich eine zweidimensionale Bild- oder Textvorlage mechanisch durch Foto-, Mikro, oder elektrostatische Kopie vervielfältigt wird[6]. Andernfalls könnte durch das reine Abfotografieren der Lichtbildschutz auf unbestimmte Zeit verlängert werden.

Ob es sich bei den Fotografien der Fotothek um die nicht mehr schutzfähige Reproduktionsfotografie handelt, oder ob ein Lichtbildschutz aufgrund einer individuellen Gestaltungsmöglichkeit des Fotografen besteht, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Falls der Lichtbildsschutz eingreift, würde dieser 50 Jahre ab Erscheinen des Lichtbildes dauern. Innerhalb dieser Zeit könnte der Fotograf Entgelte für die Nutzung seiner Lichtbilder verlangen, muss dies aber nicht. Ist der Lichtbildschutz hingegen zu verneinen, kann für die Nutzung aus urhebergesetzlichen Gesichtspunkten auch keine Gebühr verlangt werden.

c) In archivrechtlichen Regelungen lässt sich eine Grundlage für die hohe Reproduktionsgebühr für eine Veröffentlichung der Werke zu wissenschaftlichen Zwecken im Internet nicht finden.

Nach der maßgeblichen Thüringer Verwaltungskostenordnung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 31.07.2001 müssen Kosten für Auslagen, die den Archiven bei der Bearbeitung von Reproduktionsaufträgen entstehen, erstattet werden. Eine darüber hinaus gehende Gebühr für die Wiedergabe von Archivgut, zum Beispiel wie im vorliegenden Fall im Internet, sieht die Kostenordnung nur bei gewerblicher Nutzung vor. Für eine Nutzung für rein wissenschaftliche Zwecke, wie durch HyperNietzsche vorgesehen, sind keine Gebühren festgelegt.

d) Fraglich ist, ob allein aus den Eigentümerrechten die derart hohe Gebühr gerechtfertigt werden kann. Dagegen spricht, dass dadurch der Unterschied zwischen Urheber- und Eigentümerrechten verwischen werden würde. Die Zubilligung einer solchen Reproduktionsgebühr würde praktisch auf die ewige Verlängerung des Urheberrechts mit seinen Nutzungsrechten hinauslaufen. Dies war vom Gesetzgeber im Interesse der Allgemeinheit gerade nicht bezweckt. Die zunächst geschützten Werke sollten nach Ablauf einer bestimmten Frist für die Allgemeinheit zugänglich sein[7].

Aber selbst wenn man dem Eigentümer das Recht zusprechen würde, seine Sachen kraft seines Eigentums gewerblich zu verwerten, würde dieses Recht des Archivs durch das Projekt HyperNietzsche nicht beeinträchtigt. Das Archiv hätte immer noch das Recht zur gewerblichen Nutzung der Werke, HyperNietzsche lediglich das Recht zur wissenschaftlichen Nutzung.

e) Außerdem widersprechen die hohen Reproduktionsgebühren, die praktisch die weltweite Verbreitung der Werke Nietzsches im Internet verhindern, meiner Ansicht nach dem Selbstverständnis der Stiftung Weimarer Klassik. Laut ihrer Satzung hat sie sich folgendes zur Aufgabe gesetzt:

"Die Stiftung versteht ihre Aufgabe nicht als bloßes Besitzen, Sammeln und Erhalten. Angesichts der großen Konflikte der Gegenwart, wie sie seit jeher von "Weimarer Weltbewohnern" reflektiert wurden, hat sie auch die Aufgabe, das hier Gedachte und Geschaffene in Ausstellungen und Tagungen und anderen Veranstaltungsformen sowie durch entsprechende Publikationen einem nationalen und internationalem Publikum aufzuschließen."

Was könnte zur Verwirklichung dieser Aufgabe geeigneter sein, als die Verbreitung der Werke Nietzsches im Internet?

Auch Karl-Heintz Hahn, ehemaliger Direktor des Goethe-Schiller-Archivs hat – bereits zur Zeiten der DDR - die uneingeschränkte Bereitstellung archivarischen Dokumentationsgutes für die Forschung, sofern sich für die Handhabe sich nicht Schaden für das eigene Land ergeben kann, als internationale Verpflichtung verstanden[8].

Das Projekt HyperNietzsche möchte gerade dieser Verpflichtung nachkommen, indem erstmals in der Literaturwissenschaft die umfassende Bereitstellung von Originaltexten im Internet ermöglicht werden soll. Sowohl das Goethe und Schiller Archiv als auch das Projekt HyperNietzsche verfolgen damit die gleichen Interessen.

HyperNietzsche strebt es daher im Interesse der verbesserten Forschung an, eine einvernehmliche Regelung mit dem Goethe und Schiller Archivs zur Nutzung der Werke zu treffen.

D. Mögliche Lösung des – scheinbaren - Konfliktes

Vorschlag von HyperNietzsche:

1. Das Goethe und Schiller Archiv gestattet es den Mitarbeitern des Projekts HyperNietzsche, die von den Archiven angefertigten Reproduktionen zu wissenschaftlichen Zwecken, einschließlich Wiedergabe im Internet, kostenfrei zu verwerten und insbesondere digitalisch zu bearbeiten. HyperNietzsche wiederum stellt die digitalisierten Aufnahmen der Werke den Archiven kostenfrei zur Verfügung. Sollten daran Schutzrechte nach dem Urhebergesetz bestehen, tritt HyperNietzsche die Nutzungsrechte hieran, auch zur gewerblichen Nutzung, ebenfalls kostenfrei an die Archive ab.

2. Eine weitere Möglichkeit wäre, dass es den Mitarbeitern des Projekts HyperNietzsche oder einem seiner Vertreter gestattet würde, von den in den Archiven gelagerten Texten und Manuskripten Nietzsches selbst Fotografien anzufertigen und zu digitalisieren. Diese selbst angefertigten Reproduktionen darf HyperNietzsche dann ohne Zahlung einer weiteren Gebühr im Internet ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken veröffentlichen.

HyperNietzsche wird im Gegenzug den Archiven wiederum Vervielfältigungsstücke der Fotografien und digitalen Bearbeitungen und eventuell daran bestehenden Schutzrechten unentgeltlich zur Verfügung stellen.

Zu beachten ist hierbei die Regelung nach § 7 der Thüringer Verordnung über die Benutzung der Staatsarchive, wonach „Benutzer auf Antrag und auf eigene Kosten Reproduktionen von Archivalien in den Werkstätten des Archivs herstellen lassen [können], soweit die Archivalien keinen Schutzfristen unterliegen und schutzwürdige Belange von Betroffenen und Dritten nicht berührt werden“.

3. Selbstverständlich wäre im Rahmen einer einverständlichen Regelung eventuell bestehende berechtigte Interessen von Verlagen zu berücksichtigen.

Ich wünsche nun allen Beteiligten bei diesem ehrgeizigen Projekt im Interesse verbesserter Forschung viel Erfolg.


[1] Schricker-Loewenheim, Urhebergesetz, 2. Aufl. 1999, § 2 Rn. 22
[2] Rehbinder, Urheberrecht, 11. Aufl. 2001, § 8 Rn. 87
[3] Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl. 1980, S. 339
[4] www.weimar-klassik.de/fotothek
[5] BGH GRUR 1990, 669, 673
[6] Schricker-Vogel, Urhebergesetz, 2. Aufl. 1999, § 72 Rn. 22

[7] vgl. BGHZ 44, 288

[8] Karl-Heinz Hahn, Das Nietzsche-Archiv, Nietzsche Studien, 18 (1989), S. 18